|
|
 |
| Baufinanzierung
von A-Z Lexikon |
|
 |
|
A
B D E
F G H
K M N
O
P R S
T U V
W Z
|
|
|
 |
B |
|
Baubeschreibung

|
Die vom Bauträger
oder Architekten erhältliche Beschreibung der Gebäudeart, der
Bauweise, der Aussen- u.Innenanlagen, des Baumaterials sowie des
Dachs und der Fassaden.. |
|
|
Baukosten |
Diese schliessen die
Kosten für die Erstellung des Gebäudes sowie evtl. der Garage,
der Stellplätze bzw. des Carports ein. Die Höhe der Kosten
richtet sich nach dem umbauten Raum. Je nachLage, Grösse und
Ausstattung des Objektes rechnet man zwischen EUR 200,00 bis
max. EUR 275,00 pro Kubikmeter umbauter Raum (Kubatur). |
|
|
Baunebenkosten |
Zu den Baunebenkosten
gehören im Wesentlichen Gebühren für Leistungen der Ämter
und Behörden sowie das Architektenhonorar und die Aussenanlagen.
Sie betragen i.d.R. 10 % - 15 % der reinen Baukosten. |
|
|
Bauspardarlehen |
Auf diese Summe hat
der Bausparer nach der Zuteilung einen Anspruch. Die Höhe des
Bauspardarlehens ergibt sich aus der Differenz zwischen
Bausparsumme und Bausparguthaben und beträgt maximal 60 Prozent
der Bausparsumme. |
|
|
Bearbeitungs-
gebühren |
Es gibt nach wie vor
Banken, die sogar bei einer Darlehensverlängerung eine
Bearbeitungsgebühr verlangen. Diese Gebühr wird, obwohl sie
gleich zu Beginn des Vertrages fällig wird, rechnerisch über
den gesamten Zeitraum der Zinsbindung oder sogar über die
gesamte Laufzeit verteilt, damit sie auf die Ermittlung des
effektiven Jahreszinses kaum Einfluss hat. |
|
|
Beleihungsgrenze |
Sie drückt aus, bis
zu welchem Prozentsatz des Beleihungswertes die Bank im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen ein Grundstück beleihen kann.
Beim reinen Realkredit liegt die Grenze bei 60 Prozent des
Beleihungswertes (zum Beispiel Hypothekenbanken). |
|
|
Beleihungswert |
Damit ist der
jederzeit erzielbare Wert eines Objektes gemeint: Basis der
Bewertung sind die reinen Baukosten zuzüglich der
Baunebenkosten (Sachwert) bzw. die Mieterträge (Ertragwert)
vermindert um einen "Sicherheitsabschlag". In der
Regel beträgt der Sicherheitsabschlag bei wohnwirtschaftlich
genutzten Objekten 10 %. Der Beleihungswert errechnet sich bei
eigengenutzten Objekten aus dem Sachwert. Bei vermieteten
Immobilien (mit mehr als 3 Wohneinheiten) aus dem Ertragswert
und stellt den Wert dar, den das Objekt auf lang Sicht haben
wird. Basis der Bewertung sind die Gestehungskosten bzw. die
Mietertäge. |
|
|
Bereitstellungs-
zinsen
|
Zinsen für ein
zugesagtes, aber noch nicht ausgezahltes Darlehen. Sie werden frühestens
ab Darlehenszusage gefordert (oft aber auch erst 3 Monate nach
der Darlehensbewilligung) und betragen in der Regel ¼ Prozent
pro Monat beziehungsweise 3 Prozent pro Jahr vom noch nicht
ausgezahlten Teil des Darlehens. Die Berechnung von
Bereitstellungszinsen kommt insbesondere bei Neubauten vor, bei
denen die Darlehen nur entsprechend dem Baufortschritt
ausgezahlt werden. |
|
|
Bewirtschaftungs-
kosten |
Kosten für den
laufenden Betrieb und die Unterhaltung einer Immobilie, wie z.B.
Heizkosten, Grundsteuer, Feuerversicherungsbeiträge und
Reparaturen. Hierfür sollte man 2 bis 3 EUR. pro qm Wohnfläche
einkalkulieren. |
|
|
Bodenrichtwert |
Der für die
entsprechende Gemeinde festgelegte Bodenwert pro qm
einschliesslich der Erschliessungskosten. Dient als
Bemessungsgrundlage für die Bewertung von Grundstücken. |
|
|
Bonität |
Kreditwürdigkeit des
Kreditnehmers. Die Bonität von Privatpersonen liegt in ihrer
Einkommens- und Vermögenslage, die von Unternehmen in ihrer
Ertrags- und Vermögenssituation in Gegenwart und Zukunft. Neben
dieser sachlichen Kreditwürdigkeit steht die persönliche
Kreditwürdigkeit, also die Person des Kreditnehmers und alles,
was damit zusammenhängt (zum Beispiel persönlicher Eindruck,
Auftreten, Glaubwürdigkeit, Sachverstand, Berufserfahrung,
Sicherheit des Arbeitsplatzes).
Die persönliche Kreditwürdigkeit ist besonders wichtig für
die Kreditvergabe. Denn sie gibt - unabhängig vom Wert der zu
beleihenden Immobilie - Aufschluss darüber, ob der Schuldner überhaupt
in der Lage sein wird, die monatlichen Belastungen durch Zins
und Tilgung aud der Finanzierung zu tragen. |
|
|
Brandversich-
erungswert |
Wert des Gebäudes
nach Preisen von 1914, der zur Ermittlung des aktuellen
Versicherungswertes mit einer bestimmten, sich ändernden
Richtzahl multipliziert wird. Dem Versicherungsvertrag bei der
Feuer- beziehungsweise Gebäudeversicherung wird der ortsübliche
Bauwert auf der Basis der Preise von 1914 (sogenannte
Versicherungssumme 1914) zugrunde gelegt. Die Versicherungssumme
ist ein Bestandteil des Versicherungsvertrages und sollte dem
tatsächlichen Versicherungswert entsprechen. Ist sie niedriger
als der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung. |
|
|
Briefgrundschuld |
Es wird ein
Grundschuldbrief ausgestellt und ergänzend wird die Grundschuld
im Grundbuch in Abt. III eingetragen. Bei Übertragung des
Rechts muss eine beglaubigte Abtretungserklärung von der Gläubigerbank
erstellt werden. Das Recht geht erst mit Übergabe des
Grundschuldbriefs an den neuen Gläubiger über.
Hypothekenbanken verlangen ausserdem grundsätzlich die Änderung
im Grundbuch. |
|
|
Buchgrundschuld |
Wird nur im Grundbuch
in Abt. III eingetragen als "Grundschuld ohne Brief".
Bei Übertragung des Rechts muss eine beglaubigte Abtretungserklärung
von der Gläubigerbank erstellt und die Änderung im Grundbuch
vollzogen werden. |
|
|
Bürgschaft |
Vertrag, in dem sich
der Bürge gegenüber dem Bürgschaftsnehmer (zum Beispiel
Fertighaushersteller) verpflichtet, für die Verbindlichkeiten
eines Dritten, des Hauptschuldners (zum Beispiel Bauherr oder Käufer),
einzustehen. Die Bürgschaftsgebühr beträgt in der Regel 1,0
-2,0 Prozent p.a. vom verbürgten Betrag. |
|
|
Bewertungskosten |
Dienen zur Deckung der
Aufwendungen, die durch die Ermittlung des Beleihungswertes des
Finanzierungsobjektes anfallen |
|
|
Effektivzins

|
Eine Masszahl für den
Preis eines Kredites. In dieser Grösse sind nahezu alle
Preisbestandteile enthalten, nicht jedoch Schätzkosten, Kontoführungsgebühren
u. Bereitstellungszinsen etc.. Der Effektivzins weist die Kosten
in Prozent zur je einjährigen Nutzung des tatsächlich
ausgezahlten Betrages aus. |
|
|
Eigenheimzulage |
Entfällt ab dem
01.01.2006 |
|
|
Eigenkapital |
Kapital, das aus
Eigenmitteln aufgebracht wird. Zum Eigenkapital zählen:
Geldmittel (zum Beispiel Bargeld, Bankguthaben,
Bausparguthaben), Selbsthilfe (zum Beispiel selbst erbrachte
Arbeitsleistungen des Bauherrn und der Wert des eigenen Grundstücks).
Bei der Finanzierung von Eigenheimen sollte im Regelfall
mindestens 30 % Eigenkapital vorhanden sein. Das Eigenkapital
sollte in der Regel vor Darlehensinanspruchnahme eingesetzt
werden. |
|
|
Eigenleistung |
Die eigene
Arbeitsleistung des Bauherrn, seiner Freunde und Angehörigen
wird nicht als Eigenkapitalersatz angesehen. Die Posititonen der
Eigenleistungen müssen in Materialkosten und Muskelhypothek
getrennt werden. Die Materialkosten werden mitfinanziert; sie
werden dem Darlehensnehmer gegen Vorlage von Rechnungen
ausgezahlt. Die Muskelhypothek oder auch Verwandschaftshilfe
genannt kann kein Eigenkapital ersetzen. Sie kann lediglich die
Kaufkosten des Objektes gegenüber dem Bauträger oder
Bauunternehmer senken, da weniger Gewerke in Auftrag gegeben
werden. Die Eigenleistungen insgesamt sollten 10% der Baukosten
nicht übersteigen, wobei die Materialkosten mindestens 50%
hiervon einnehmen sollten. |
|
|
Erbbaurecht |
Vererbliches und veräusserliches
Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk als Eigentum zu
haben. Das Erbbaurecht ermöglicht es, Eigentümer eines Hauses
zu sein, das auf fremdem Grund steht. Als Entgelt zahlt der
Erbbauberechtigte (der Eigentümer des Hauses) an den
Erbbaurechtsgeber (den Eigentümer des Grundstücks) den
Erbbauzins. Das Erbbaurecht, das meist auf 99 Jahre befristet
ist, wird durch notariell beurkundeten Vertrag zwischen
Erbbaurechtsgeber (Grundstückseigentümer) und
Erbbauberechtigtem begründet und in Abt. II des belasteten
Grundstücks eingetragen. |
|
 |
F |
|
Festzins

|
Zins, der für einen
vereinbarten Zeitraum (Zinsbindungsfrist) oder für die gesamte
Laufzeit des Darlehens vertraglich fest geschrieben ist. Ist die
Zinsbindungsfrist länger als zehn Jahre, kann der
Darlehensschuldner gem. § 609a BGB dennoch nach Ablauf von zehn
Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten
ganz oder teilweise kündigen. |
|
|
Finanzielle
Belastbarkeit |
Sie hängt
insbesondere vom laufenden Einkommen ab. Eine Gegenüberstellung
der regelmässigen Einnahmen einerseits und der Ausgaben für
die Lebensführung andererseits zeigt, welche Belastung der
Kreditnehmer auf Dauer tragen kann. Als Kosten für den
Lebensunterhalt setzen die Kreditinstitute dabei häufig nach
Familiengrösse gestaffelte Pauschalbeträge an. Was nach Abzug
der Pauschale von den laufenden Einnahmen übrigbleibt, steht für
die Bedienung eines Kredits zur Verfügung. Aus diesem Betrag lässt
sich dann unter Berücksichtigung des aktuellen Zinsniveaus die
hinsichtlich der Belastbarkeit maximal mögliche Kreditsumme
ermitteln. |
|
|
Finanzierungs-
kosten |
Diese bestehen aus
Damnum, Bereitstellungszinsen und Bauzeit-Zinsen. Üblicherweise
kalkuliert man die Bauzeit-Zinsen mit ca. der Hälfte der späteren
Annuität für die Dauer der Bauphase. |
|
|
Finanzierungsplan |
Plan, der Auskunft
gibt über die Art und Weise der Geldbeschaffung. Im
Finanzierungsplan sind die Mittel auszuweisen, die zur Deckung
der Gesamtkosten dienen (Finanzierungsmittel), und zwar sowohl
das Eigenkapital als auch das Fremdkapital (mit Nennbetrag,
Zins- und Tilgungssatz). |
|
|
Fremdkapital |
Kapital, das aus
Fremdmitteln aufgebracht wird. Die Kapitalgeber (Gläubiger)
sind Banken, Sparkassen, Bausparkassen, Lebensversicherungen, öffentliche
Institute oder Arbeitgeber, Verwandte, Bekannte. Im Gegensatz
zum Eigenkapital muss das Fremdkapital zurückgezahlt (getilgt)
und in der Regel verzinst werden. |
|
|
Finanzierung
- Altbau |
Von der Finanzierung
eines Altbaus spricht man dann, wenn das finanzierende Gebäude
bereits existiert und von einer Privatperson verkauft wird. |
|
|
Forward-Darlehen |
Die Zinsbindung Ihres
bestehenden Darlehens läuft bald aus und Sie möchten nicht
riskieren, dass nach der Zinsbindungsfrist die Zinsbelastung
steigt. Um dies zu umgehen, können Sie bereits heute einen
Darlehensvertrag mit einem fest vereinbarten Zinssatz abschließen.
Sie sichern sich somit einen günstigen Zinssatz für ein zukünftiges
Darlehen, dass ihr altes Darlehen nach Auslaufen der Zinsbindung
ablösen wird. Die neue Darlehenssumme entspricht der Restschuld
des alten Darlehens zum Auslauftermin. Der Zins des
Forward-Darlehens berechnet sich aus dem Nominalzins des
aktuellen Darlehens addiert mit dem Produkt aus der Restlaufzeit
(in Monaten) des aktuellen Darlehens und einem festgelegten
Aufschlag. Bsp.: der Nominalzins des aktuellen Darlehens beträgt
5,5 % und die Restlaufzeit dieses Darlehens beträgt 5 Monate,
so errechnet sich bei einem Aufschlag von 0,025 % ein Zins von
5,625 % für das Forward-Darlehen (Rechnung: 5,5 + 5x,0,25 =
5,625 %) |
|
 |
G |
| Gesamtkosten

|
Diese bestehen beim
Neubau aus den:
-Grundstückskosten
-Baunebenkosten
-Baukosten
-Erwerbsnebenkosten
-Finanzierungskosten
Grundlage für die Beleihungswertermittlung der Bank bilden die
Grundstückskosten, die Baukosten sowie die Baunebenkosten. Die
Erwerbsnebenkosten und Finanzierungskosten werden hierbei nicht
berücksichtigt.
Beim Kauf eines Hauses sind dies:
-Kaufpreis
-Erwerbsnebenkosten
-evtl. Finanzierungskosten, Modernisierungskosten und
Ausbaukosten.
Grundlage für die Beleihungswertermittlung der Bank bilden der
Kaufpreis, und zum Teil die Modernisierungskosten, sofern sie
den Wert der Immobilie erhöhen und nicht zur Substanzerhaltung
notwendig sind. In welchen Mass diese Kosten angerechnet werden,
ist im Einzelfall zu prüfen! |
|
| Grundbuch |
Öffentliches
Register, das beim uständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) geführt
wird (Einsicht erhält neben dem Eigentümer nur derjenige, der
ein berechtigtes Interesse, z.B. Darlehensaufnahme, nachweisen
kann) und Auskunft über alle wichtigen Daten der Grundstücke
des Amtsgerichtsbezirks gibt. Für jedes Grundstück wird ein
gesondertes Grundbuchblatt (auch kurz Grundbuch genannt)
angelegt. Das Grundbuchblatt ist das Grundbuch im Sinne des
Gesetzes und besteht aus: Aufschrift (mit der genauen
Bezeichnung des Amtsgerichts, Grundbuchamts und der Blatt-Nr.),
Bestandsverzeichnis (Lage, Grösse und Rechte eines Grundstücks),
Erster Abteilung (Eigentumsverhältnisse), Zweiter Abteilung
(Lasten und Beschränkungen, wie Dienstbarkeiten) und Dritter
Abteilung (Grundpfandrechte, wie Grundschulden und Hypotheken |
|
| Grunderwerb-
steuer |
Die Steuer beträgt
3,5 % des reinen Immobilienkaufpreises. Sofern Grundstück und
Gebäude zusammen in einem Kaufvertrag erworben werden,
errechnet sich die Steuer aus der Gesamtsumme (z.B. Kauf einer
ETW oder vom Bauträger schlüsselfertig). Bei Veräusserung
innerhalb Verwandtschaft ersten Grades entfällt die Steuer.. |
|
| Grundpfand-
rechte |
Darunter versteht man
die Sicherung eines Kredits durch Verpfändung eines Grundstücks
oder eines Hauses (dingliche Sicherung). Sie erfolgt durch
Eintrag ins Grundbuch. Zu den Grundpfandrechten zählen
Hypotheken und Grundschulden. Lasten mehrere Grundpfandrechte
auf einem Grundstück, dann wird eine Rangfolge festgelegt. Eine
erstrangige Grundschuld bietet dem Kreditgeber die höchstmögliche
Sicherheit. Folglich erhält man für diese Form der Besicherung
die günstigsten Zinssätze. |
|
| Grundschuld |
Das am häufigsten
vorkommende Grundpfandrecht. Es existieren 2 Arten von
Grundschulden: Brief- und Grundbuchschuld. Sie ist nach § 1191
BGB die Belastung eines Grundstücks zugunsten eines Gläubigers,
an den eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen
ist. Im Gegensatz zur Hypothek braucht der Grundschuld keine
Forderung des Grundschuldgläubigers zugrunde zu liegen, die
Grundschuld ist somit rein formal eine "Schuld ohne
Grund". Im Falle der Zwangsversteigerung muss der Gläubiger
das Bestehen einer eventuellen Forderung also nicht beweisen.
Der Grundschuld wird heute fast immer der Vorzug gegeben, weil
sie beweglicher ist als eine Hypothek. So kann zum Beispiel eine
Grundschuld zugleich mehrere Forderungen, deren Höhe oft
schwankt, sichern. Ausserdem kann nach Rückzahlung eines durch
die Grundschuld gesicherten Darlehens ein neues Darlehen
aufgenommen werden, ohne dabei eine neue Eintragung in das
Grundbuch vornehmen zu müssen. In der Praxis wird also der
Grundschuld gewöhnlich doch eine Forderung auf Grund eines
Darlehensvertrages zugrunde liegen. Die Verbindung zwischen
Grundschuld und Darlehen wird durch die Zweckerklärung
hergestellt. |
|
| Grundschuld-
bestellung |
Notariell beurkundete
Zustimmung des Grundeigentümers zur Belastung seines Grundstücks,
verbunden mit dem Antrag, diese in das Grundbuch einzutragen. |
|
| Grundsteuer |
Die Gemeinde erhebt
auf Grund und Boden eine Steuer. Diese Grundsteuer errechnet
sich aus dem Einheitswert multipliziert mit der jeweiligen
Steuermesszahl und dem von der Gemeinde festgelegten Hebesatz. |
|
| Grundstücks-
kosten |
Dazu gehören der
Grundstückskaufpreis und die Erschliessungskosten. |
|
 |
H |
|
Hypothek

|
(wörtlich:
Unterpfand) ist wie die Grundschuld ein Grundpfandrecht, also
eine Form der dinglichen Kreditsicherung. Im Gegensatz zur
Grundschuld setzt die Hypothek jedoch das Vorhandensein einer
persönlichen Forderung (zum Beispiel auf Grund eines
Darlehensvertrages) voraus. Ist diese Forderung aus
irgendwelchen Gründen hinfällig, so ist auch die Hypothek zu löschen.
Gemäss § 1113 BGB ist die Hypothek die Belastung eines Grundstücks
zugunsten eines Gläubigers, an den zur Befriedigung wegen einer
ihm zustehenden Forderung eine bestimmte Geldsumme aus dem
Grundstück zu zahlen ist Sollte eine Forderung noch nicht oder
nicht mehr bestehen, so entsteht automatisch eine Eigentümergrundschuld.. |
|
|
Höchstalter
des Kreditnehmers |
Es kann eine Höchstaltersgrenze
für den (potentiellen) Kreditnehmer vereinbart sein. Ird diese
überschritten, ist eine Kreditaufnahme ausgeschlossen. |
|
 |
K |
| Kapital-Lebens-
versicherung

|
Lebensversicherung,
die neben einem Risikoanteil noch einen Sparanteil enthält
(daher auch kapitalbildende oder gemischte Lebensversicherung
genannt). Bei einer Versicherungsdauer von mindestens 12 Jahren
und einer Einzahlung von mindestens 5 Jahren bleiben die Erträge
steuerfrei, sofern keine steuerschädliche Abtretung der
Versicherungsansprüche an den Darlehensgeber vorliegt. Beim
Kombinationsmodell Festdarlehen/Kapital-Lebensversicherung dient
die Ablaufleistung dazu, das Festdarlehen am Ende der Laufzeit
zu tilgen. Bei diesen Modellen darf man sich nicht von den günstigen
Zinssätzen der Versicherer blenden lassen. Die Gesamtkosten
(Zins- und LV-Beitrag) sind i.d.R. immer teurer als das Annuitätetendarlehen
mit Risikolebensversicherung und fallender Versicherungssumme
(an die Restschuld angepassst). |
|
| Kataster |
Das amtliche
Verzeichnis aller Grundstücke einer Gemeinde. Beim Katasteramt,
einer Behörde, bei der das Liegenschaftsbuch und die Flurkarten
geführt werden, können die Verzeichnisse, die Auskunft über
Lage, Grenzen, Grundstücksgrösse, Gemarkung, Flur und Flurstück
geben, eingesehen und Auszüge gegen Gebühr angefordert werden. |
|
| Kaufnebenkosten |
Kosten, die mit dem
Kauf einer Immobilie im Zusammenhang stehen und steuerlich zu
den Anschaffungskosten zählen. Kaufnebenkosten sind
beispielsweise: Grunderwerbsteuer (3,5%), Notargebühren für
die Beurkundung des Kaufvertrages, Grundbuchgebühren für die
Eigentumsumschreibung im Grundbuch (ca. 1,5%) und
Maklerprovision für die Vermittlung des Kaufobjektes (ca. 3,5%
bis 7%). Es wird im Allgemeinen mit Kosten in Höhe von 5-10%
des Kaufpreises gerechnet. Die Kaufnebenkosten können nicht bei
der Ermittlung des Beleihungswertes berücksichtigt werden. |
|
| Konditionen |
Die Bedingungen, zu
denen ein Darlehen gewährt werden kann. Die wichtigsten
Konditionen wie Nominalzins, Disagio, Zinsbindungsfrist,
Tilgungshöhe sind im "anfänglichen effektiven
Jahreszins" berücksichtigt. |
|
| Kreditnebenkosten |
Nebenkosten bei der
Finanzierung, die nicht im anfänglichen effektiven Jahreszins
enthalten sind. Dazu zählen ausser den Kosten der dinglichen
Absicherung (Bestellung und Eintragung bzw. Abtretung von
Grundschulden) u.a. Kontoführungs-, und Wertschätzungsgebühren,
Bereitstellungszinsen, Zinsaufschläge für Teilauszahlungen und
Notartreuhandversicherungsgebühren. |
|
| Kreditsicherheiten |
Sicherheiten, die der
Kredit- bzw. Darlehensnehmer stellt. Bei Hypothekendarlehen sind
dies dinglichen Sicherheiten wie Grundschuld und Hypothek. Darüber
hinaus kann die Bank verlangen Zusatzsicherheiten wie: die
Abtretung von Ansprüchen aus Versicherungs- oder Bausparverträgen,
Verpfändung/Abtretung von Wertpapierguthaben oder Bürgschaften. |
|
| Kündigung
des Darlehens |
Ist für Kredit- und
Darlehensvereinbarungen, die nach dem 31.12.1986 abgeschlossen
wurden, neu geregelt in § 609a BGB. Hiernach kann der Schuldner
Kredite beziehungsweise Darlehen mit einem variablen Zins
jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten kündigen. Kredite beziehungsweise Darlehen mit einem
Festzins, das heisst mit einer Zinsfestschreibung über einen
bestimmten Zeitraum, können erst nach Ablauf der
Zinsbindungsfrist, spätestens aber nach zehn Jahren unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten vom
Schuldner gekündigt werden. Eine Ausnahmeregelung besteht für
Verbraucherkredite, die mit einer Frist von drei Monaten gekündigt
werden können, allerdings frühestens sechs Monate nach der
Auszahlung. |
|
| Kapitalanlage |
Als Kapitalanlage wird
in der Baufinanzierung ein nicht eigengenutztes Objekt
bezeichnet. Das heißt der Käufer will dieses Gebäude an
Dritte vermieten, um aus den Mieterträgen eine Rendite zu
erwirtschaften. Will der Bauherr selbst in seinem Gebäude
wohnen, so handelt es sich um keine Kapitalanlage, da keine
Mieterträge eingenommen werden. Er ist dann Eigennutzer. |
|
 |
P |
| Personalkredit

|
Auf die Bonität des
Kreditnehmers abgestellter Kredit. Bei langfristigen Darlehen
ist er in der Regel ein mit Grundpfandrechten gesicherter
Kredit, der bei Überschreiten der Beleihungsgrenzen (bis ca.
90% des ermittelten Beleihungswertes) für Realkredite
herausgelegt wird. |
|
| Policendarlehen |
Darlehen einer
Versicherungsgesellschaft in Höhe von maximal 100 Prozent der Rückkaufwertes
einer Kapitallebensversicherung. Die Policendarlehen sind zinsgünstiger
als Verbraucherkredite und werden ohne zusätzliche Sicherheiten
gewährt. Ein Rechtsanspruch des Versicherungsnehmers besteht
allerdings nicht. |
|
 |
S |
| Sachwertverfahren

|
Bei selbstgenutztem
Wohneigentum und bei Mehrfamilienhäusern mit maximal drei
Wohneinheiten wird stets das Sachwertverfahren verwendet, das
den (Substanz-)Wert einer Immobilie als Summe aus Baukosten
(Herstellungskosten) und Bodenwert ermittelt. Die genaue
Berechnung ist bei den einzelnen Instituten äusserst
unterschiedlich. Eine wesentliche Rolle spielt dabei, wie eine
Bank die Verwertbarkeit des Objektes einschätzt.
Für "Immobilien von der Stange" (weitgehend
standardisierte Eigentumswohnungen und Reihenhäuser von grossen
Bauträgern) wird der Beleihungswert meist nur überschlägig
anhand des Kaufpreises ermittelt (Kaufpreis angemessen?
Wiederverkauf zu diesem Preis möglich?). Für weniger gängige
Objekte geben die Banken manchmal auch bestimmte EUR-Werte pro
Kubikmeter umbauten Raumes vor, die der Beleihungswert nicht überschreiten
darf. |
|
| Schufa-Klausel |
Klausel in Kredit-
beziehungsweise Darlehensanträgen, nach der das betreffende
Geldinstitut berechtigt ist, Daten im Zusammenhang mit der
Aufnahme und Abwicklung des Kredits der Schufa
(Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) zu melden.
Vor Abschluss des Darlehensvertrages wird das Geldinstitut Auskünfte
über den Darlehensnehmer bei der Schufa einholen, um sich so
vor möglichen Kreditverlusten zu schützen. |
|
| Sicherheitsabschlag |
Die Höhe des
Sicherheitsabschlags ist je nach Bank, Objekt (Ein-,
Mehrfamilienhaus, Fertighaus) und Lage (Grossstadt oder ländliche
Gegend) unterschiedlich. Unter ungünstigen Umständen muss man
mit einem Abschlag in Höhe von 20 % und mehr rechnen;
erfahrungsgemäss geben sich Banken vor allem bei Objekten in
Ballungsräumen aber mit 10 % zufrieden. Bei besonders
attraktiven Objekten und Kreditnehmern liegt der
Sicherheitsabschlag manchmal auch unter 10 %. |
|
| Sondertilgung |
Die Option auf eine
ausserplanmässige Tilgung, die jährlich einmal i. d. R. zu
einem bestimmten Termin geleistet wird. Durch die Ausübung der
Option verkürzt sich die Darlehenslaufzeit. Die Höhe der
monatlichen Annuität bleibt unverändert.
Wir bieten Sondertilgungen zwischen EUR 2.500,00 u. EUR 5.000,00
an. Sie müssen sich für einen festen Betrag entscheiden, den
Sie dann auch tatsächlich leisten müssen, sofern Sie die
Option ausüben möchten. Die Sondertilgungsoption ist an eine
Darlehensreihenfolge gebunden, d. h. bei mehreren
Darlehensteilbeträgen müssen Sie vor Erstellung des
Darlehensvertrages entscheiden, auf welchen Teilbetrag Sie die
Sondertilgung leisten möchten.
Durch die Möglichkeit der Sondertilgung darf das Darlehen unter
Berücksichtigung der Regeltilgung nicht vor Ablauf der
Zinsbindung zurückgezahlt sein. Durch die Begrenzung der
Sondertilgung auf eine bestimmte Dauer (z. B. 8 Jahre ) ist es
trotzdem möglich, lange Zinsbindungsfristen (10 - 20 Jahre)
anzubieten |
|
 |
T |
|
Teilungserklärung

|
Erklärung eines
Grundstückseigentümers, dass das Eigentum an dem Grundstück
in Miteigentumsanteile aufgeteilt und mit jedem
Miteigentumsanteil das Sondereigentum an bestimmten Räumen
verbunden ist. Die Teilung wird mit der Anlegung der sog.
Wohnungsgrundbücher wirksam. Voraussetzung für die
Teilungserklärung, die mit notarieller Beurkundung erfolgt, ist
die Abgeschlossenheitsbescheinigung der zuständigen Behörde.
Die Teilungserklärung regelt die Rechte und Pflichten der
einzelnen Miteigentümer untereinander. |
|
|
Tilgung |
Vertraglich
vereinbarte Rückzahlung eines geschuldeten Geldbetrages. |
|
|
Tilgungsdauer |
Laufzeit des Darlehens
bis zur völligen Entschuldung. Bei Annuitätendarlehen hängt
die Tilgungsdauer von der Höhe des Nominalzinses und des
Tilgungssatzes ab. Bei einem anfänglichen Tilgungssatz von 1 %
und einem Zinssatz von 7 % beträgt die Darlehenslaufzeit bis
zur vollständigen Tilgung rund 30 Jahre. |
|
|
Tilgungsfreie
Darlehen |
Feste Darlehenssumme,
die erst am Ende der Laufzeit fällig wird (auch Festbetrags-
oder Fälligkeitsdarlehen genannt). Da während der Laufzeit des
Darlehens nur Zinsen gezahlt werden, wird die Tilgung erst am
Ende der Laufzeit durch eine fällig gewordene
Lebensversicherung oder einen zugeteilten Bausparvertrag
"auf einen Schlag" erfolgen. Das Festdarlehen ist also
während der Laufzeit tilgungsfrei, allerdings sind statt der
Tilgungsbeiträge Lebensversicherungsprämien beziehungsweise
Bausparbeiträge zu entrichten. Im Gegensatz zum Festdarlehen
wird beim Tilgungs- oder Annuitätendarlehen laufend getilgt. |
|
|
Tilgungssatz |
Die Höhe des
Tilgungssatzes bestimmt zusammen mit dem Nominalzins die Höhe
der Annuität und damit die Höhe Ihrer Rate. Durch die
Vereinbarung einer höheren Tilgung wird der Kredit schneller
zurückgezahlt. Zusätzlich hat der Kunde die Möglichkeit bis
zu
EUR 5.000,-- Sondertilgungen vorzunehmen. Die
Zinsfestschreibungszeit darf durch diese Option jedoch nicht
unterschritten werden.
Neben der üblichen Regeltilgung von 1 - 7 %, gibt es auch die Möglichkeit
unsere Schnelltilger-Konditionen zu wählen. Durch die höhere
Regeltilgung hat die Bank Refinanzierungsvorteile, die sie
weitergibt. Es kann sich also lohnen, eine etwas höhere
Monatsbelastung zu wählen. Sondertilgungen sind bei dieser
Variante allerdings nicht möglich.
Selbstverständlich ist auch eine Kombination aus "Schnelltilger
und Normaldarlehen" möglich. |
|
|
|
U |
|
Unbedenklichkeits-
bescheinigung

|
Bescheinigung
des zuständigen Finanzamts, dass der Eigentumsumschreibung
keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen. Die Bescheinigung
wird erteilt, wenn die fällige Grunderwerbsteuer bezahlt ist. |
|
 |
V |
|
Variabler
Zins

|
Veränderlicher Zins,
der während der Laufzeit eines Darlehens an den aktuellen
Marktzins angepasssst wird. Im Gegensatz zum Festzins entfällt
also eine Zinsbindungsfrist. Beim variablen Zins kann der
Schuldner das Darlehen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten kündigen, bei Verbraucherkrediten allerdings
frühestens sechs Monate nach der Auszahlung. |
|
|
Verkehrswert |
Der Verkehrswert wird
durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die
Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den
rechtlichen Gegebenheiten und den tatsächlichen (evtl.
wertmindernden) Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und
der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche
oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. |
|
|
Versicherungs-
darlehen |
Darlehen der
Versicherungsgesellschaft in Form von Policendarlehen oder
Hypothekendarlehen. Voraussetzung für ein Hypothekendarlehen
ist meist der Abschluss einer Kapital-Lebensversicherung, da das
Darlehen als Festdarlehen nach Ablauf des Vertrages mit der
Versicherungssumme abgelöst wird. Die Versicherungssumme ist in
der Regel geringer als das Hypothekendarlehen, da durch die Überschussbeteiligung
die Ablaufleistung höher ist als die Versicherungssumme. Die Höhe
der Ablaufleistung richtet sich nach der Laufzeit der
Versicherung und der tatsächlich erwirtschafteten Rendite des
jeweiligen Versicherungsunternehmens. Lediglich die
Versicherungssumme ist garantiert, nicht die Ablaufleistung.
Nachteil: Bei auslaufender Zinsbindungsfrist ist die Höhe der
Restschuld genauso hoch wie das Ursprungsdarlehen. Dadurch trägt
der Kunde das Zinsrisiko für die gesamte Darlehenssumme. |
|
|
Vorausdarlehen |
Darlehen in
Kombination mit einem Bausparvertrag, der das
Mindestsparguthaben noch nicht aufweist und daher erst angespart
werden muss. Im Gegensatz zur Zwischenfinanzierung handelt es
sich um eine Vorfinanzierung der Bank mit gleichzeitiger
Sparverpflichtung (Nachsparen, Zwangssparen). Mit Zuteilung des
Bausparvertrages wird das Vorausdarlehen bei der Bank abgelöst.
Es ist auch möglich, aus dem Bankvorausdarlehen sofort das
Mindestsparguthaben auf einen Bausparvertrag einzuzahlen.
Nachteil:
Bis zur Zuteilung des Bausparvertrages sind die Zinsen auf die
volle Darlehenssumme zu zahlen, während die Einzahlungen auf
den Bausparvertrag nur minimal verzinst werden. |
|
|
Vorfälligkeitsent-
schädigung |
Entschädigung an den
Darlehensgeber, wenn der Darlehensnehmer ein Festzinsdarlehen
vor Ablauf der Zinsbindungsfrist zurückzahlt und der
Darlehensgeber dadurch einen Zinsschaden (Zinsverschlechterungs-
und Zinsmargenschaden) erleidet. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
erfolgt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes nach zwei
unterschiedlichen Berechnungsmethoden (Aktiv/Aktiv,
Aktiv/Passiv-Methode). |
|
|
Vorkaufsrecht |
Wirtschaftlich
betrachtet, vermindert ein Vorkaufsrecht den Wert des mit ihm
belasteten Grundstücks, da es schwerer ist, einen Käufer für
dieses Grundstück zu finden.
Der Berechtigte aus einem im Grundbuch abgesicherten
Vorkaufsrecht kann in den vom Eigentümer mit einem Dritten
geschlossenen Grundstückskaufvertrag zu den Bedingungen des
Kaufvertrages eintreten. Eine Grundschuld, die nach dem Kauf
eingetragen wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber
unwirksam, so dass dieser ihre Löschung verlangen kann. Deshalb
ist immer die Zustimmung des Vorkaufsberechtigten zur Belastung
einzuholen.
Banken bewerten das Vorkaufsrecht als Vorlast mit 2-3 % des
Verkehrswertes. |
|
|
Vormerkung |
Grundbucheintragung
zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer Rechtsänderung
(zum Beispiel Auflassungsvormerkung). Die Vormerkung bewirkt,
dass eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über
das Grundstück oder das Recht getroffen wird, gegenüber dem
Vormerkungsberechtigten unwirksam ist, falls sein Anspruch
dadurch vereitelt oder beeinträchtigt wird. |
|
|
Verkehrswert |
Wird durch den Preis
bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung
bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen
Gegebenheiten und den tatsächlichen (evtl. wertmindernden)
eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der lage des
Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse zu erzielen wäre. |
|
|
Vermittlerprovision |
Diese Provision erhält
der Vermittler für die Vermittlung des Darlehens |
|
 |
W |
|
Wertschätzungs-
gebühren

|
Gebühren für die Schätzung
des Objektwertes, der zur Berechnung des Beleihungswertes dient.
Diese Gebühren betragen etwa 0,2 bis 0,4 Prozent des Schätzwertes
oder der Darlehenssumme. |
|
|
Wiederkaufsrecht
/ Rückauflassungs- vormerkung |
Mit der Vereinbarung
eines Wiederkaufrechts über ein Grundstück sollen dem Käufer
bei der Verwendung des Grundstücks gewisse Bedingungen
auferlegt werden. Die Gemeinden vereinbaren z.B. oft ein
Wiederkaufrecht für den Fall, dass die vorgesehene Bebauung
nicht innerhalb einer bestimmten Frist auf dem veräusserten
Grundstück errichtet wird oder sonst das Grundstück
bestimmungsgemäss verwendet wird. Im Ergebnis ist das Recht wie
eine Auflassungsvormerkung zu werten und sollte grundsätzlich
im Range hinter die Grundschuld zurücktreten. Ausnahmen sind
nur dann zulässig, wenn sich die jeweilige Gemeinde
schuldrechtlich verpflichtet, für den Fall des Wiederkaufes die
Grundschuld gegen sich gelten zu lassen. |
|
|
Wohnungsbauprämie |
Staatliche Prämie für
Bauspareinzahlungen (einschliesslich Abschlussgebühren und
Guthabenzinsen) in Höhe von 10 Prozent von maximal Ca. EUR
511,00 jährlich bei Alleinstehenden beziehungsweise maximal Ca.
EUR 1022,00 bei Verheirateten, falls das zu versteuernde
Einkommen jährlich Ca. EUR 25.000,00 bei Alleinstehenden,
beziehungsweise Ca. EUR 50.000,00 bei Verheirateten nicht übersteigt. |
|
|
Wohnungsrecht |
Das Wohnungsrecht
erteilt dem Begünstigten das Recht zur alleinigen Bewohnung und
ganzen oder teilweisen Nutzung einer Immobilie. Wirtschaftlich
betrachtet, vermindert ein Wohnungsrecht den Wert des mit ihm
belasteten Objektes, da es schwerer ist, einen Käufer für
dieses Objekt zu finden. Aus diesem Grund verlangen die Banken
den Rangrücktritt. |
|
 |
Z |
|
Zinsen |
Entgelt für die
Nutzung von Fremdkapital, auch als Preis des Kredits
beziehungsweise Darlehens bezeichnet. |
|
|
Zinsbindungsfrist

|
Zeitraum, für den der
Zins entsprechend der Vereinbarung im Darlehensvertrag
festgeschrieben ist. Nach Ablauf dieser Frist muss über die Höhe
des Nominalzinses neu verhandelt werden.
WICHTIG: Nur bei gleichen Vorgaben sind Angebote vergleichbar.
Einen Vorschlag mit einer Zinsbindung von 5 jahren und einer anfänglichen
Tilgung von 1% ist nicht mit einem Angebot mit einer Zinsbindung
von 10 Jahren bei einer Tilgung von 1,5% zu vergleichen. |
|
|
Zuteilung |
Zeitpunkt, von dem an
die Bausparkasse die Bausparsumme zur Auszahlung an den
Bausparer bereithält. Die Zuteilung ist an drei Voraussetzungen
gebunden: Mindestsparzeit (in der Regel 18 Monate),
Mindestsparguthaben (40 Prozent oder 50 Prozent der
Bausparsumme, je nach Tarif) und Erreichen der
Zielbewertungszahl, die wiederum von der Höhe und der Liegezeit
des Bausparguthabens abhängt. |
|
|
Zwangsversteigerung |
Wichtigste Form der
Zwangsvollstreckung von Immobilien, die in der Regel auf Antrag
der Gläubiger vom zuständigen Amtsgericht angeordnet und
durchgeführt wird. Ursachen der Zwangsversteigerung sind
Zahlungsrückstände oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners,
Zweck der Zwangsversteigerung ist, aus der Sicht der Gläubiger,
die volle oder teilweise Befriedigung aus dem Versteigerungserlös.
Eine weitere Variante der Zwangsversteigerung ist die zur
Aufhebung der Gemeinschaft (z. B. Scheidung,
Erbauseinandersetzung). Hierbei bleiben die eingetragenen
Belastungen im Grundbuch bestehen. |
|
|
Zweckerklärung
(auch Zweckbestimmungs- erklärung) |
Ein rechtlicher
Bindevertrag zwischen Grundschuld u. Darlehen zur näheren
Bezeichnung des Zwecks der eingetragenen Grundschuld. |
|
|
Zwischenfinanzierung |
Kurz- bis
mittelfristiger Kredit zur Finanzierung eines noch nicht verfügbaren
langfristigen Kredits (zum Beispiel Bauspardarlehen), Kapitals
oder Verkaufserlöses. |
|
|
 |
 |
 |
|